KfZ-Steuer
Geschrieben von Stefan am 14. März 2005 12:26:37:
Hallo zusammen,
hier eine Zitat aus dem LT-Forum:
Zitat Anfang:
Hallo,
danke an das Offroad-Forum, dem ich folgenden Beitrag entnehmen konnte. Beachtet bitte Punkt 7. Dies ist der Stand, der dann wohl ab 1.5. zumindest in Bayern (die anderen Bundesländer aber sicher ähnlich) gelten wird. Damit ist noch nicht gesagt, daß nicht im Zusammenhang mit einer Änderung des KFZ-Steuergesetzes wieder anders verfahren wird, aber das muss erst beschlossen werden:
"soderle, ich habe gestern ein papier aus dem bayerischen finanzministerium zugespielt bekommen und will euch das nicht vorenthalten.
die verfasserin ist: Dr. Helga Marhofer-Ferlan Ministerialrätin im bayerischen Staatsministerium der Finanzen
Zitat:
Durch Art. 1 Nr. 1 der siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 02.11.2004 (BGBl.IS.2712) wird §23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung ab 01.05.2005 aufgehoben. Damit entfällt die in dieser Vorschrift normierte Begriffsbestimmung "Kombinationskraftwagen" unter Berücksichtigung der relevanten Gewichtsgrenze von 2,8 t. Daraus ergibt sich folgende kraftfahrzeugsteuerrechtliche Konsequenzen:
1. Allgemeines:
Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richtet sich ausschließlich nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge. Die objektive Beschaffenheit der Fahrzeuge ist dabei unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl.. BFH-Urteil vom 01.08.2000,BStBl II2001, 72) Auf die tatsächliche Verwendung der Fahrzeuge kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 05.05.1998, BStBl II 1998, 489). Die verkehrsrechtliche Einstufung der Fahrzeuge ist kraftfahrsteuerrechtlich nicht bindend (vgl. BFH-Urteil vom 29.04.1997, BStBl II 1997, 627).
2. Geländewagen und sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV)
Zur Personenbeförderung konzipierten Geländewagen und sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV) mit einem verkehrsrechtlichem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t, die bisher als „andere Fahrzeuge“ i.S. des §8 Nr.2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen (vgl. Bezugsschreiben vom 19.11.1998), sind wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8t als PKW zu besteuern (§8 Nr.1 KraftStG)
3. Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine:
Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine und einem verkehrsrechtlichem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t, die bisher als „andere Fahrzeuge“ i.S. des §8 Nr.2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen (vgl. Bezugsschreiben vom 19.11.1998), sind wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8t als PKW zu besteuern, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Ladefläche (vgl. BFH-Urteil vom 08.02.2001, BStBl II 2001,368)
4. Großraum-Limousinen, Kleinbusse und ähnliche Fahrzeuge (z.B. sog Vans)
Derartige Fahrzeuge mit einem verkehrsrechtlichem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t und bis zu acht Fahrgastplätzen (außer dem Fahrersitz), die bisher als „andere Fahrzeuge“ i.S. des §8 Nr.2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen (vgl. Bezugsschreiben vom 19.11.1998), sind wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8t als PKW zu besteuern (§8 Nr.1 KraftStG)
5. Mehrzweckfahrzeuge
Für Mehrzweckfahrzeuge Aufbauart AF – i.S. der Richtlinie 70/156/EWG (AB1.EG Nr.L42S.1) sind verkehrsrechtlich nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 (PKW) anzusehen sind, weil die „Nutzlast für Güter“ größer ist als die „Personenlast“, gilt folgenden:
a. derzeitige Besteuerung:
nach den objektiven Beschaffenheitskriterien sind derartige Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8t kraftfahrzeugsteuerlich in der Regel als PKW anzusehen, da sie vom Hersteller zur Personenbeförderung konzipiert worden sind und sich nach Bauart, Einrichtung und äußerem Erscheinungsbild nicht von einem PKW unterscheidet. Nach Herstellerkonzeption sollen mit diesen Fahrzeugen nicht ausschließlich oder überwiegend Güter befördert werden. Der Umstand, dass die Ladefläche bei den verkehrsrechtlichen regelmäßig als sog. Kombinationskraftwagen eingestuften Fahrzeugen durch umklappen der Rücksitzbank vergrößert werden kann und die Fahrzeuge daher wahlweise zur Personen- oder der Güterbeförderung dienen können, rechtfertigt keine Besteuerung als „andere Fahrzeuge“ i.S. des §8 Nr.2 KraftStG. Die durch Umklappen der Sitze entsprechende Ladefläche verändert nicht den sich aus dem äußeren Erscheinungsbild, der Bauart, der Einrichtung sowie der Herstellerkonzeption ergebenden PKW-Charakter der Fahrzeuge (vgl. BFH-Beschluss vom 22.12.2003, BFH/NV 2004,536). Nach der ständigen Rechtssprechung des BFH (Urteil vom 31.03.1998, BStBl II 1998, 487) sind derartige Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8t daher als PKW nach §8 Nr.1KraftStG zu besteuern.
Entsprechende Mehrzweckfahrzeuge – Aufbauart AF – mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t sind – entsprechend den Grundsätzen des Bezugsschreiben vom 19.11.1998 – als „andere Fahrzeuge“ i.S. des §8Nr.2 KraftStG zu besteuern.
b. Künftige Besteuerung ab 01.05.2005
Entsprechende Mehrzweckfahrzeuge – Aufbauart AF – mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t, die bisher als „andere Fahrzeuge“ i.S. des §8 Nr.1 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen, sind – wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8t – als PKW zu besteuern (§8 Nr.1 KraftStG)
6. Umbaufälle
Bei den genannten Kraftfahrzeugen, die umgebaut wurden, ist eine Änderung der Fahrzeugart von „PKW“ (Fahrzeugklasse M1) in „LKW“ (Fahrzeugklasse N) unabhängig von dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht – nur unter folgenden Voraussetzungen anzuerkennen:
- die Ladefläche muss größer sein als die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche (vgl. BFH-Urteil vom 08.02.2001, BStBl II 2001,368; Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27.03.2003, EFG 2003,1045) Hierzu sind, soweit erforderlich, die hinteren Sitzplätze samt Befestigungseinrichtungen und Sicherheitsgurten dauerhaft zu entfernen
- Zwischen Fahrgast und Laderaum muss eine Abtrennung angebracht sein
- Die rückwärtigen Seitenscheiben müssen verblecht sein; die Verblechung muss mit der Karosserie fest verbunden sein (z.B. durch Verschweißen) vgl. BFH-Urteil vom 05.05.1998, BStBl II1998,489. Dies gilt nicht für Kleinbusse und vergleichbare Großraum-Limousinen.
7. Wohnmobile und bauartähnliche Fahrzeuge
Wohnmobile sind in verkehrsrechtlicher Hinsicht als Fahrzeuge der Klasse M (für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern) mit besonderer Zweckbestimmung anzusehen (Anhang IIA Nr.5.1 der Richtlinie 70/156/EWG), sie sind demgemäß als PKW zu qualifizieren.
Unter Anknüpfung an diese verkehrsrechtliche Beurteilung sind Wohnmobile mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz kraftfahrzeugsteuerrechtlich als „PKW“ zu behandeln. Derartige Wohnmobile mit verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t, die bisher als „andere Fahrzeuge“ i.S. des §8 Nr.2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen, sind daher – wie entsprechende Wohnmobile mit eine zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8t – als PKW zu besteuern (§8 Nr.! KraftStG). Gleiches gilt für bauähnliche Fahrzeuge (z.B. sog. Büro- und Konferenzmobile).
Durch die Änderungen der kraftfahrtsteuerlichen Fahrzeugart in den genanten Fällen ist mit Wirkung ab dem 01.05.2005 eine Neufestsetzung der Steuer nach §12 Abs.2 Nr.1 KraftStG veranlasst, die von Amts wegen durchzuführen ist.
Dieses Schreiben tritt ans die Stelle der Bezugsschreiben.
Ich bitte die Finanzminister entsprechend zu unterrichten.
Dr. Marhofer-Ferlan
Ministrialrätin"
Zitat Ende.
Viele Grüße
Stefan